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zu § 683 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

o) Dienstpersonen

 

§ 683. Hat der Erblasser seinen Dienstpersonen ein Vermächtnis hinterlassen, und sie bloß durch das Dienstverhältnis bezeichnet; so wird vermutet, dass es diejenigen erhalten sollen, welche zur Zeit seines Ablebens in dem Dienstverhältnisse stehen. Doch kann in diesem, so wie in den übrigen Fällen, die Vermutung durch entgegengesetzte stärkere Vermutungsgründe aufgehoben werden.

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