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zu § 681 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

m) über die Benennung: Kinder;

 

§ 681. Unter dem Worte: Kinder, werden, wenn der Erblasser die Kinder eines andern bedenkt, nur die Söhne und Töchter; wenn er aber seine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge begriffen, welche bei dem Ableben des Erblassers schon erzeugt waren.

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