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zu § 601 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen

 

§ 601. Wenn der Erblasser eines der hier vorgeschriebenen, und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung ungültig.

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