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zu § 595 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 595. Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, Kindern, Eltern, Geschwistern, oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlass bestimmt; so muss die Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Art außer Zweifel gesetzt sein.

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