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zu § 557 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

d) wenn einige mit Teilen, andere ohne Teile eingesetzt sind

 

§ 557. Wird unter mehrern eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Teil (z. B. ein Dritteil, ein Sechsteil), andern aber nichts Bestimmtes ausgemessen; so erhalten diese den übrigen Nachlass zu gleichen Teilen.

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