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zu § 553 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Erfordernisse: I. Innere Form

 

§ 553. Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heißt sie Testament; enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heißt sie Kodizill.

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