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zu § 541 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 541. Bei gesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen desjenigen, welcher sich des Erbrechtes unwürdig gemacht hat, an dessen Stelle zur Erbfolge berufen, wenngleich er den Erblasser überlebt hat.

Lit:

Zemen, Die gesetzliche Erbfolge nach der Familienrechtsreform (1981) 23; ders, Das erbrechtliche Eintrittsrecht in der jüngeren Rechtsentwicklung, JBl 2004, 356; Ch. Rabl, Die Folgen der Enterbung für die gesetzliche Erbfolge, NZ 2003, 257.

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