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zu § 537a ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Eingetragene Partner im Erbrecht

 

§ 537a. Die für Ehegatten maßgebenden und auf das Eherecht Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie des Neunten bis Fünfzehnten Hauptstücks sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.

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