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zu § 278 ABGB (Sachwalterrecht alt) (Weitzenböck)

Weitzenböck4. AuflSeptember 2013

[…]

 

§ 278. (1) Das Gericht hat die Sachwalterschaft (Kuratel) auf Antrag oder von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen, wenn der Sachwalter (Kurator) stirbt, nicht

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die erforderliche Eignung aufweist, ihm die Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann, einer der Umstände des § 273 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert. § 178 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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