Art 87. Eine Partei, die Maßnahmen zur Erhaltung der Ware zu treffen hat, kann die Ware auf Kosten der anderen Partei in den Lagerräumen eines Dritten einlagern, sofern daraus keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
Art 87 CISG stellt klar, dass die Einlagerung der Ware bei einem Dritten auf Kosten der anderen Partei eine Möglichkeit ist, der Erhaltungspflicht gem Art 85 und 86 CISG nachzukommen. Dieser Bestimmung entsprechen im internen österreichischen Recht funktional die Anordnungen der § 373 Abs 1 und § 379 Abs 1 UGB.