Abschnitt VI.
Erhaltung der Ware
Vor Art 85 CISG
Im letzten Abschnitt von Kapitel V des III. Teiles des UN-Kaufrechts wird unter der Überschrift „Erhaltung der Ware“ konkretisiert, welche Fürsorge- und Erhaltungspflichten eine Partei eines Kaufvertrages im Hinblick auf die vertragsgegenständliche Ware treffen, wenn sie diese für die andere Partei in Gewahrsame hat. So wird in Art 85 CISG die Pflicht des Verkäufers zur Erhaltung der Ware im Annahmeverzug oder Zahlungsverzug des Käufers näher geregelt. Art 86 CISG betrifft dagegen die Erhaltungspflichten des Käufers, der wegen der vertragswidrigen Beschaffenheit der Ware sein Zurückweisungsrecht geltend machen will bzw geltend gemacht hat.