Art 70. Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so berühren die Artikel 67, 68 und 69 nicht die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechtsbehelfe.
Die auf den ersten Blick nicht ganz klare Bestimmung des Art 70 CISG soll zur Klärung des Verhältnisses von Leistungsstörungsrecht und Gefahrübergangsvorschriften im UN-Kaufrecht beitragen, indem sie anordnet, dass die Rechtsbehelfe des Käufers bei einer wesentlichen Vertragsverletzung des Verkäufers durch die Art 67 bis 69 CISG nicht tangiert werden. In der Praxis hat diese Bestimmung bisher keine Bedeutung erlangt.1