vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu Art 70 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 70. Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so berühren die Artikel 67, 68 und 69 nicht die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechtsbehelfe.

1
Die auf den ersten Blick nicht ganz klare Bestimmung des Art 70 CISG soll zur Klärung des Verhältnisses von Leistungsstörungsrecht und Gefahrübergangsvorschriften im UN-Kaufrecht beitragen, indem sie anordnet, dass die Rechtsbehelfe des Käufers bei einer wesentlichen Vertragsverletzung des Verkäufers durch die Art 67 bis 69 CISG nicht tangiert werden. In der Praxis hat diese Bestimmung bisher keine Bedeutung erlangt.11Laut dem UNCITRAL Digest of CISG Case Law 2016, 315, liegt zu Art 70 CISG keine einzige Gerichtsentscheidung vor; in der Datenbank von CISG-online sind bloß zwei vereinzelte Entscheidungen erfasst: U.S. District Court for the Southern District of Texas 23. 5. 2013, CISG-online 5175; Cour d'appel de Rouen 3. 10. 2013, CISG-online Nr 2550; letztere streift die Bestimmung zudem nur am Rande.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte