In seinen Artikeln 66 bis 70 regelt das Übereinkommen den Übergang der Preisgefahr beim internationalen Warenkauf, also die Frage, ob der Käufer den Preis zu zahlen hat, obwohl er die Kaufsache nicht erhält, weil sie in der Zeit zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der vollständigen Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag Opfer einer zufälligen, von keiner Partei des Kaufvertrags verschuldeten Zerstörung oder Beschädigung wird. Mögliche Ursachen dafür können zB Schäden als Folge von Naturkatastrophen, Unfällen, Vandalismus, kriminellen Handlungen Dritter uÄ sein. Wegen der oft langen Transportwege, die die kaufgegenständliche Ware bei grenzüberschreitenden Warenkäufen zwischen den Niederlassungen von Verkäufer und Käufer zurücklegen muss, ist die Frage, wer gegebenenfalls die Preisgefahr zu tragen hat, hier besonders bedeutsam.
Seite 1066