Art 62. Der Verkäufer kann vom Käufer verlangen, daß er den Kaufpreis zahlt, die Ware annimmt sowie seine sonstigen Pflichten erfüllt, es sei denn, daß der Verkäufer einen Rechtsbehelf ausgeübt hat, der mit diesem Verlangen unvereinbar ist.
1. Inhalt
Art 62 CISG regelt den Erfüllungsanspruch des Verkäufers gegen den Käufer, der seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und entspricht spiegelbildlich Art 46 CISG, der den entsprechenden Anspruch des Käufers zum Gegenstand hat.Seite 1057