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zu Art 59 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 59. Der Käufer hat den Kaufpreis zu dem Zeitpunkt, der in dem Vertrag festgesetzt oder nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen bestimmbar ist, zu zahlen, ohne daß es einer Aufforderung oder der Einhaltung von Förmlichkeiten seitens des Verkäufers bedarf.

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Diese Bestimmung stellt klar, dass es nach UN-Kaufrecht keiner außergerichtlichen oder gerichtlichen Mahnung oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten bedarf,11In dieser Hinsicht wird Art 59 CISG oft in der Judikatur zitiert, vgl UNCITRAL Digest of CISG Case Law 2016, 276, N. 2 mwN in FN 3. um den Zahlungspflichtigen in Verzug zu setzen.22Eine Pflicht zur Mahnung kann sich aber aufgrund von Bräuchen oder Gepflogenheiten ergeben.

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