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zu Art 49 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 49. (1) Der Käufer kann die Aufhebung des Vertrages erklären,

wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oderwenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Artikel 47 Absatz 1 gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, daß er nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird.

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