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zu Art 46 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 46. (1) Der Käufer kann vom Verkäufer Erfüllung seiner Pflichten verlangen, es sei denn, daß der Käufer einen Rechtsbehelf ausgeübt hat, der mit diesem Verlangen unvereinbar ist.

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