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zu Art 45 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 45. (1) Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Käufer

die in Artikel 46 bis 52 vorgesehenen Rechte ausüben;Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.

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