Art 40. Der Verkäufer kann sich auf die Artikel 38 und 39 nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat.
1. Inhalt
Die Bestimmung des Art 40 CISG sieht die Befreiung des Käufers von seiner Untersuchungs- und Rügepflicht bei Schlechtgläubigkeit oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers vor undSeite 1004