Art 30. Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.
Die den drei Abschnitten des Kapitels II vorangestellte einleitende Bestimmung führt die
Hauptpflichten des Verkäufers an: Er hat die Ware zu liefern, die die Ware betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen. Zudem wird klargestellt, dass die Verkäuferpflichten, dem Grundsatz des Vorrangs der Privatautonomie entsprechend, primär dem Vertrag und erst in zweiter Linie dem Übereinkommen zu entnehmen sind. Weitere Pflichten ergeben sich entweder aus dem UN-Kaufrecht selbst oder sind wie die allgemeine Kooperations- und Informationspflicht nach Treu und Glauben anzunehmen.