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Vor Art 30 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

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Das UN-Kaufrechtsübereinkommen behandelt in den ersten beiden Abschnitten des umfangreichen Kapitels II seines Teiles III die Pflichten des Verkäufers in den Art 30 bis 44. Der Abschnitt I (Art 31 bis 34) regelt die Lieferverpflichtung des Verkäufers, während Gegenstand der zehn Artikel des Abschnitts II des Kapitels II die Vertragsmäßigkeit der Ware und die Rechte und Ansprüche Dritter an dieser sind. Die Rechtsbehelfe des Käufers im Falle der Verletzung der Verkäuferpflichten werden im Abschnitt III desselben Kapitels in den Art 45 bis 52 CISG geregelt. In diesem Abschnitt finden sich zahlreiche Verweisungen auf Kapitel V des dritten Teiles, in dem die gemeinsamen Vorschriften für die Verpflichtungen des Verkäufers und Käufers, zB die Bestimmungen über den Schadenersatz (Art 74 ff CISG) und die Befreiungen von der Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten (Art 79, 80 CISG), niedergelegt sind. Davor finden sich noch in Art 53 bis 65 CISG die Regeln, die die Pflichten des Käufers und die Rechtsbehelfe des Verkäufers zum Gegenstand haben sowie eine Ordnung der Gefahrtragung in Art 66 bis 70 CISG. So weist das Übereinkommen in seinen materiellrechtlichen Abschnitten einen klaren und übersichtlichen Aufbau auf, der den Parteien eines internationalen Kaufvertrages den Zugang zum Recht wesentlich erleichtert.

Seite 968

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