vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu Art 23 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 23. Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines Angebots nach diesem Übereinkommen wirksam wird.

1
Für diese Bestimmung gilt „superfluum non nocet“, geht doch bereits aus Art 18 Abs 2 CISG eindeutig der Zeitpunkt des wirksamen Zustandekommens des Vertrages hervor: Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,11Auch hier gilt gem Art 6 CISG, dass die Parteien grundsätzlich eine abweichende Vereinbarung über den Zeitpunkt, zu dem ein Vertrag wirksam zustande kommen soll, treffen können. Aus der deutschen Rsp, vgl OLG Schleswig-Holstein 29. 10. 2002, IHR 2003, 67 = CISG-online Nr 717. ist dies der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung oder der Vornahme einer gleich wirksamen Handlung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte