Art 23. Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines Angebots nach diesem Übereinkommen wirksam wird.
Für diese Bestimmung gilt „superfluum non nocet“, geht doch bereits aus Art 18 Abs 2 CISG eindeutig der Zeitpunkt des wirksamen Zustandekommens des Vertrages hervor: Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,1 ist dies der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung oder der Vornahme einer gleich wirksamen Handlung.