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zu Art 21 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 21. (1) Eine verspätete Annahme ist dennoch als Annahme wirksam, wenn der Anbietende unverzüglich den Annehmenden in diesem Sinne mündlich unterrichtet oder eine entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.

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