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Vor Art 14 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

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Bis zum Jahre 1977 wollten die im Rahmen der UNCITRAL mit der Vorbereitung des CISG befassten Experten die Abschlussregeln nach dem Vorbild der Haager Abkommen über das Einheitliche Kaufrecht in einem getrennten Übereinkommen regeln. Schließlich entschied man sich doch dafür, die den Abschluss von Kaufverträgen betreffenden Bestimmungen und das materielle Kaufrecht in einem gemeinsamen Instrument zu regeln. Um insbesondere den Wünschen der skandinavischen Staaten nach einer klaren Trennung und der Möglichkeit einer separaten Ratifikation nachzukommen, wurden die Regeln über den Abschluss des Kaufvertrages gesondert in dem relativ kurzen Teil II des UN-Kaufrechtsübereinkommens festgeschrieben. Zudem ist den Vertragsstaaten durch Art 92 CISG ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet worden, zu erklären, an Teil II nicht gebunden zu sein. Von diesem Vorbehalt hatten wegen der abweichenden Regeln über den Abschluss von Verträgen im überkommenen skandinavischen Kaufrecht11Als erste Frucht der nordischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts war das einheitliche Gesetz über den Kauf beweglicher Sachen zwischen 1905 und 1907 in Schweden, Dänemark und Norwegen, später auch in Island in Kraft getreten und stand zur Entstehungszeit des CISG noch in Geltung. nur nordische Staaten Gebrauch gemacht. Norwegen hielt auch lange Zeit an diesem Vorbehalt fest und zog diesen erst mit Wirkung zum 1. 11. 2014 zurück.22Erklärung vom 14. 4. 2014; Näheres in der Treaty Collection der Vereinten Nationen zum Status des CISG: https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=X-10&chapter=10&clang=_en (Stand: 1. 1. 2021). Finnland hatte einen entsprechenden Vorbehalt erst mit Wirkung zum 1. 6. 2012 zurückgezogen. Wie Dänemark, Finnland, Island und Schweden hat Norwegen zudem von der Option des Art 94 CISG Gebrauch gemacht und erklärt, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge oder deren Abschluss finden würde, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben.33Vgl den Status Report zum CISG auf der Homepage von UNCITRAL: „(d) Denmark, Finland, Iceland, Norway and Sweden declared that the Convention would not apply to contracts of sale or to their formation where the parties have their places of business in Denmark, Finland, Iceland, Norway or Sweden.“ https://uncitral.un.org/en/texts/salegoods/conventions/sale_of_goods/cisg/status (Stand: 1. 1. 2021).

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