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§ 1078 ABGB (Spitzer/Told)

Spitzer/Told5. AuflMai 2021

§ 1078. Das Vorkaufsrecht lässt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen.

Literatur

Faistenberger, Das Vorkaufsrecht (1967); Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht (1975); Umlauft, Die Preisbestimmung beim Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten, in GS Hofmeister (1996) 663; B. Jud, Der Erbschaftskauf (1998); P. Mader, Vorkaufsrechte und Umgehung, in FS Honsell (2002) 305; Karollus, Umgehung von Vorkaufsrechten durch Einbringung der belasteten Sache in eine Gesellschaft mit nachfolgender Anteilsveräußerung, JBl 2012, 559; Pelinka, Verzwickte praktische Probleme des Vorkaufsrechts, ecolex 2017, 1143; Schopper/Walch, Zur Anwendbarkeit der §§ 1072 ff ABGB auf GmbH-Aufgriffsrechte, ecolex 2020, 519.

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