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§ 1076 ABGB (Spitzer/Told)

Spitzer/Told5. AuflMai 2021

§ 1076. Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbietung der mit diesem Rechte belasteten Sachen keine andere Wirkung, als dass der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muss.

Literatur

Faistenberger, Das Vorkaufsrecht (1967); Reckenzaun, Vorkaufsrecht und Liegenschaftsverwertung im Insolvenzverfahren, in FS Eccher (2017) 911.

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