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§ 1065 ABGB (Spitzer/Told/Felzmann)

Spitzer/Told/Felzmann5. AuflMai 2021

§ 1065. Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so sind die in dem Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.

Literatur

Riedler, Reformbedarf bei Tausch-, Kauf- und Dienstleistungsverträgen, ÖJZ 2008/99, 934.

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