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§ 1063b ABGB (Spitzer/Told/Felzmann)

Spitzer/Told/Felzmann5. AuflMai 2021

§ 1063b. Wenn dem Käufer beim Kauf einer beweglichen Sache die nähere Bestimmung der Form, des Maßes oder ähnlicher Verhältnisse vorbehalten ist, ist er verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen. Im Übrigen gilt § 906 Abs. 2 sinngemäß.

Literatur

Wünsch, Probleme des Spezifikationskaufes, in GS Gschnitzer (1969) 477; Apathy, Schadenersatz und Rücktritt bei Annahmeverzug, JBl 1982, 561 ; E. Bydlinski, Erfüllungsklage beim Spezifikationsverzug? ÖJZ 1990, 440; P. Bydlinski, Zu ausgewählten Änderungsvorschlägen im Bereich des Handelsgeschäftsrechts, in Harrer/Mader (Hrsg), Die HGB-Reform in Österreich (2005) 57; Khachik, Die wichtigsten Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, JAP 2005/2006/32, 189; Schauer, Handelsrechtsreform: Die Neuerungen im Vierten und Fünften Buch, ÖJZ 2006, 64 ; Beclin/Kühnberg, Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) und die Anpassungen des ABGB im Überblick, NZ 2007, 33 ; Rieble/Gutfried, Spezifikationskauf und BGB-Schuldrecht, JZ 2008, 593.

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