§ 1062. Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigenfalls ist der Verkäufer ihm die Übergabe der Sache zu verweigern berechtigt.
Literatur
F. Bydlinski, Fälligkeit und Grundlagen des Entgeltanspruchs bei Störungen in der Erfüllung des Kaufes und Werkvertrages, JBl 1973, 281; Kodek, Die Einrede im Zivilrecht (2020).