§ 1060. Außer diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer nur wegen Verletzung über die Hälfte bestritten werden (§§ 934 und 935). Diese Beschwerde findet auch dann statt, wenn der Ausspruch des Kaufpreises einem Dritten überlassen worden ist.
Literatur
P. Bydlinski, Die Stellung der laesio enormis im Vertragsrecht, JBl 1983, 410; Riedler, Reformbedarf bei Tausch-, Kauf- und Dienstleistungsverträgen? ÖJZ 2008, 934; Reischauer, Zur Konkurrenz von laesio enormis und Gewährleistung – media sententia, JBl 2017, 413; Klever, Laesio enormis (2019); Potschka, Leistungsbestimmung durch Dritte oder durch eine Vertragspartei (2020).