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§ 1050 ABGB (Spitzer/Merz)

Spitzer/Merz5. AuflMai 2021

§ 1050. Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Übergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, samt dem Zuwachse, dem Übernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.

Tausch

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