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§ 1044 ABGB (Apathy/Perner)

Apathy/Perner5. AuflMai 2021

§ 1044. Die Verteilung der Kriegsschäden wird nach besonderen Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.

1
Die Bestimmung verweist mit Blick auf den Ersatz für Kriegsschäden (zB: Sach- oder Personenschäden durch Kriegshandlungen, Vertreibungen, Umsiedlungen, Enteignungen) auf öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen.11S dazu Kerschner/Mayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 (Klang) § 1044 Rz 3.

Seite 463

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