§ 1044. Die Verteilung der Kriegsschäden wird nach besonderen Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.
Die Bestimmung verweist mit Blick auf den Ersatz für Kriegsschäden (zB: Sach- oder Personenschäden durch Kriegshandlungen, Vertreibungen, Umsiedlungen, Enteignungen) auf öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen.1Seite 463