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§ 1039 ABGB (Apathy/Wilfinger)

Apathy/Wilfinger5. AuflMai 2021

§ 1039. Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muss es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen.

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