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§ 1030 ABGB (Apathy/Burtscher)

Apathy/Burtscher5. AuflMai 2021

§ 1030. Gestattet der Eigentümer einer Handlung oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermutet, dass sie bevollmächtigt seien, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.

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In Konkretisierung von § 1029 S 1 wird vermutet, dass das Verkaufspersonal Inkassovollmacht habe und Quittungen (§ 1426) auszustellen berechtigt sei. Die Vermutung kann durch entsprechende Kundgabe (zB Einrichtung von Sammelkassen)11P. Bydlinski in KBB6 Rz 1. entkräftet werden, dem Dritten schadet grundsätzlich bereits leichte Fahrlässigkeit.22Baumgartner/U. Torggler in Klang3 §§ 1030, 1031 Rz 25. Ist der Geschäftsinhaber Unternehmer, überschneidet sich § 56 UGB mit § 1030. Eine Vollmachtsvermutung besteht aber entgegen der hA schon dann, wenn sie sich aus einer der beiden Bestimmungen ergibt.33Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Rz 2; aA Vorauflage Rz 1; P. Bydlinski in KBB6 Rz 3; Stanzl in Klang2 IV/1, 885; Strasser in Rummel3 §§ 1027–1033 Rz 13; Schurr in Schwimann/Neumayr4 Rz 1; vgl auch Baumgartner/U. Torggler in Klang3 §§ 1030, 1031 Rz 12 ff. Im Verbrauchergeschäft ist außerdem § 10 KSchG zu beachten.44Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Rz 1. Zur Empfangsberechtigung des Überbringers einer vom Geschäftsherrn ausgestellten Quittung s § 1029 Rz 18 ff.

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