§ 1023. Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.
Literatur
Zollner, Zur Höchstpersönlichkeit der Stiftungsprüfung, PSR 2012, 168.
§ 1023. Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.
Literatur
Zollner, Zur Höchstpersönlichkeit der Stiftungsprüfung, PSR 2012, 168.