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§ 1021 ABGB (Apathy/Burtscher)

Apathy/Burtscher5. AuflMai 2021

§ 1021. Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht aufkünden. Wenn er sie aber vor Vollendung des ihm insbesondere aufgetragenen, oder vermöge der allgemei

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nen Vollmacht angefangenen Geschäftes aufkündet; so muss er, dafern nicht ein unvorhergesehenes und unvermeidliches Hindernis eingetreten ist, allen daraus entstandenen Schaden ersetzen.

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