§ 1018. Auch in dem Falle, dass der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu verbinden unfähig ist, aufgestellt hat, sind die innerhalb der Grenzen der Vollmacht geschlossenen Geschäfte sowohl für den Gewaltgeber, als für den Dritten verbindlich.
Literatur
Ostheim, Probleme bei Vertretung durch Geschäftsunfähige, AcP 169 (1969) 193; Welser, Die Neuordnung der Geschäftsfähigkeit und ihre Problematik, VR 1973, 146; Kerschner, Der OGH auf dem Weg zur Saldotheorie? JBl 1988, 541, 624; Dullinger, Zur Prozeßfähigkeit minderjähriger und geistig behinderter Personen, RZ 1989, 6; Gitschthaler, Handlungsfähigkeit minderjähriger und besachwalteter Personen, ÖJZ 2004, 121; Fischer/Czermak, Zur Haftung beschränkt Geschäftsfähiger aus culpa in contrahendo, FS Reischauer (2010) 117. Weitere Lit bei § 1002.