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§ 1016 ABGB (Apathy/Burtscher)

Apathy/Burtscher5. AuflMai 2021

§ 1016. Überschreitet der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur insofern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vorteil sich zuwendet.

Literatur

Welser, Vertretung ohne Vollmacht (1970); ders, Drei Fragen des Stellvertretungsrechts, JBl 1972, 337; F. Bydlinski, Gesamtvertretung und Verkehrsschutz, JBl 1983, 627; Schauer, Zur Formpflicht der Vollmacht bei der Schenkung, NZ 1984, 185; R. Steiner, Zivilrechtliche Ansprüche des Versicherungsnehmers aus geschäftsplanmäßigen Erklärungen? ÖJZ 1986, 673; Geist, Grundprobleme der Kapitalvorgesellschaft (1991); Schönbauer, Ge

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nehmigung von vollmachtlos ausgesprochenen Dienstgeberkündigungen? RdW 1999, 603; Thunhart, Eigenmächtige Vertragsabschlüsse des Bürgermeisters und die Notwendigkeit von Vertrauensschutz im Gemeinderecht, JBl 2001, 69; Fellner, Zum Verhältnis von Anscheinsvollmacht und falsus-procurator-Haftung: zwingender Vertrauensschutz oder Wahlrecht? JBl 2003, 621; Oberhammer, Schiedsvereinbarung und § 1016 ABGB, FS Welser (2004) 759; Petrova, Zustimmung, insbesondere Genehmigung, und Vertragsschluss (Diss 2009); Lukas, Wenn der Bindungswille des Gemeinderats fehlt, ecolex 2012, 120; Burtscher/Spitzer, Vertretungskonzepte juristischer Personen zwischen Privatautonomie und Verkehrsschutz, SPRW 2014, 201; Gruber, Gedanken zur Vorteilszuwendung, FS Eccher (2017) 435; Schima/Prankl, Probleme der Willensbildung bei der Abberufung und Kündigung von GmbH-Geschäftsführern im Konzern, GES 2017, 291; Zehentmayer, Missbrauch der organschaftlichen Vertretungsmacht (2017); Hueber, Nachträgliche Genehmigung vollmachtlos geschlossener Geschäfte (2018); Zehentmayer, Die Rückwirkung der Genehmigung eines vollmachtslos geschlossenen Geschäfts, ecolex 2018, 311; Reich, Die Ablehnung des schwebend unwirksamen Vertrags nach § 1016 ABGB, ÖJZ 2019, 753; Holzner, Leistungskondiktion oder Verwendungsanspruch? Zwei Streitfragen als Folge eines missverstandenen Leistungsbegriffs, JBl 2020, 713. Weitere Lit bei § 1002.

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