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§ 1002 ABGB (Apathy/Burtscher)

Apathy/Burtscher5. AuflMai 2021

Zweiundzwanzigstes Hauptstück
Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung

 

§ 1002. Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.

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