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zu § 1502 ABGB (Mader/Janisch)

Mader/Janisch4. AuflMärz 2016

§ 1502. Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.

Seite 1588

Lit: Viehböck, (Kein) Verzicht auf die Einrede der Verjährung? – oder: Ein fortgesetzter Irrtum verjährt nicht, ÖJZ 1998, 773; Mader, Neuere Judikatur zum Rechtsmissbrauch, JBl 1998, 677; P. Bydlinski, Verjährungsverlängernde Vorwegvereinbarungen de lege lata et ferenda, ÖJZ 2010, 993; Kepplinger, Zur vertraglichen Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen, JBl 2012, 158; Kogler, Die Zulässigkeit von Verjährungsvereinbarungen, JBl 2015, 351 und JBl 2015, 429; s auch vor § 1451 Rz 16.

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