§ 1500. Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteile gereichen.
Lit: Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegservitut, JBl 1983, 4 (10 ff); Karollus, Grundbücherlicher Vertrauensschutz bei unentgeltlichem Erwerb?, JAP 1990/91, 228; Rubin, Offenkundige Wohnungsdienstbarkeiten?, ecolex 1998, 545; Apathy, Ausgewählte Fragen des Ersitzungsrechts, JBl 1999, 205; Battlogg, Rechtsdogmatische Schwachstellen offenkundiger Dienstbarkeiten, NZ 2003, 201; Vonkilch, „Verdinglichung“ von obligatorischen Rechten durch unentgeltliche Rechtsübertragung?, NZ 2003, 321; Burtscher/Holler, Das österreichische Vermessungsrecht4 (2012) Erl zu § 49.