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zu § 1463 ABGB (Mader/Janisch)

Mader/Janisch4. AuflMärz 2016

§ 1463. Der Besitz muß redlich sein. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§ 1493).

Lit: Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982) 153 ff; Gschnitzer, Sachenrecht2 (1985) 10 ff; Apathy, Redlicher und unredlicher Besitzer, NZ 1989, 137.

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