§ 1414. Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind; oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.
Lit: Harder, Die Leistung an Erfüllungs Statt (1976).