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zu § 1372 ABGB (Faber)

Faber4. AuflMärz 2016

§ 1372. Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes eingeräumt worden (§ 459); so muß diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen.

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