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zu § 1370 ABGB (Faber)

Faber4. AuflMärz 2016

§ 1370. Der Handpfandnehmer ist verbunden, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen, und darin die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes zu beschreiben. Auch können die wesentlichen Bedingungen des Pfandvertrages in dem Pfandscheine angeführt werden.

Lit: Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 51, ÖJZ 1982, 93; Schumacher, Zwangsvollstreckung auf Wertpapiere (1995) 36 ff.

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