vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 1366 ABGB (Faber)

Faber4. AuflMärz 2016

§ 1366. Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist; so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.

Lit: Avancini (wie bei § 1364); Th. Rabl, Die Bürgschaft (2000).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte