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zu § 1362 ABGB (Faber)

Faber4. AuflMärz 2016

§ 1362. Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.

Seite 990

Bürgschaft

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