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zu § 1357 ABGB (Faber)

Faber4. AuflMärz 2016

§ 1357. Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen, oder beide zugleich belangen wolle (§ 891).

Lit: Ohmeyer, Der Bürge und Zahler, GZ 1927, 33.

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