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zu § 1318 ABGB (Harrer/Wagner)

Harrer/Wagner4. AuflMärz 2016

§ 1318. Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache; oder, durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädigt; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.

Mitwirkung: Frau Univ.-Ass. Mag. Claudia Jandl sei für ihre Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.

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