§ 1318. Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache; oder, durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädigt; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.
Mitwirkung: Frau Univ.-Ass. Mag. Claudia Jandl sei für ihre Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.