§ 1313. Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Teil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegenteil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.
Mitwirkung: Herrn Univ.-Ass. Mag. Richard Volgger sei für seine Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung der §§ 1313–1315 herzlich gedankt. (Stand: 2014) Seite 540